Vereinssatzung

Bildungs-, Sport- und Kulturverein Kolorit e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bildungs-, Sport- und Kulturverein Kolorit“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hückelhoven.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe, Zweck und Ziele

  1. Der Verein „Kolorit“ ist ein freiheitlichdemokratischer, überparteilicher und überkonfessioneller Verein. Er achtet und wahrt die Glaubensgrundsätze jedes Einzelnen.
  2. Die Aufgaben des Vereins liegen in der Bildungs- und Integrationsarbeit, die sich an Bürgern aller Generationen, insbesondere an Familien, Frauen, Kinder und Jugendliche orientiert ist, und in der nationalen und internationalen Begegnung zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer, religiöser, sozialer, wirtschaftlicher und weltanschaulicher Herkunft.
  3. Die Ziele und Vereinszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
    1. Die Organisation und Durchfürhrung verschiedener Bildungs-, sportlichen und kulturellen Maßnahmen und Veranstaltungen.
    2. Die Förderung der persönlichen Entwicklung und Talenten den Bürgern und deren Familien durch künstlerische, musikalische und sportliche Aktivitäten.
    3.    Die Förderung von ehrenamtlichen Aktivitäten und Initiativen im sozialen Bereich, des Zusammenlebens, der Kommunikation, der Toleranz und der gegenseitigen Hilfe zwischen den Generationen und unterschiedlichen Kultur-und Sprachpartner.
    4. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Initiativen, sowie nationalen und internationalen Fachkraft- und Jugendbegegnungen.
    5.  Die Förderung der sprachlichen, kulturell-ethnischen und religiösen Identität der Bürger mit Migrationshintergrund und deren Familien.
  4. Diese Veranstaltungen und Maßnahmen sind nicht gewinnorientiert.
  5. Der Verein wird zur Erfüllung seiner Aufgaben ein internationales Begegnungszentrum      errichten und unterhalten, in dem die Möglichkeit zur genannten sozialen und kulturellen Kommunikation geboten wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins  sind
    1. Die Förderung der Jugendhilfe,
    2. Die Förderung der Erziehung,
    3. Die Förderung von Kunst und Kultur,
    4. Die Förderung der Hilfe für Spätaussiedler,
    5. Die Förderung des Sports,
    6. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. außerordentliche Mitglieder,
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen. Ordentliche Mitgliedschaft wird sich auf persönliche und Familienmitgliedschaft geteilt:
    1. persönliche Mitgliedschaft erwirbt eine einzelne natürliche Person,
    2. Familienmitgliedschaft erwerben die Ehegatten mit nicht volljährigen Kindern.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
  4. Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie sind beitragsfrei und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemeint haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Der Aufnahmeantrag den Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
  4. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
  5. Die Mitgliedschaft wird mit Eintragung ins Vereinsbuch wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern.
  5. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
  6. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Recht vor Mitgliederversammlung zu anfechten. Die Anfechtung muss man bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen.
  7. Der Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig und es steht kein Recht mehr zum Wiederspruch.
  8. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber dem Verein.
  9. Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Bildungs-, Sport- und Kulturvereins Kolorit e.V. aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 18. Lebensjahr hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Die Familien- und außerordentliche Mitgliedern haben nur eine Stimme pro Einheit.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Bildungs-, Sport- und Kulturvereines Kolorit e.V. zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Die Rechte und Pflichten der unvolljährigen Mitglieder werden von Erziehungsberechtigten des Mitglieds durch Erklärung vertretten.
§ 8 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen jahrlichen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Bei Teilnahme an bestimmten Projekten oder Maßnahmen des Vereins wird ein angemessener Teilnahmebeitrag fällig. Die Hohe des Teilnahmebeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer separaten Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung kann von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert werden.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen und Arten unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  5. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Gebühren, Beiträge usw. ganz oder teilweise erlassen.
§ 9 Abwicklung des Beitragswesens

  1. Der Jahresbeitrag ist nach Aufnahmebestätigung und demnächst am 15.2. des Jahres fällig und muss bis dahin auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
  2. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderung der persönlichen Anschrift mitzuteilen.
  3. Mitglieder, die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer Bearbeitungsgebühr.
§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

  1. Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen: z.B., wenn die Vorstandsmitglieder im Auftrag des Vereins sonstige Tätigkeiten ausüben, können die gesondert dafür vergütet werden.
  2. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Anwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Telefon usw.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  6. Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.
§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. der Vorstand gemaß § 26 BGB,
    2. die Mitgliederversammlung.
§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
    Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. die Aufnahme neuer Mitglieder.
    5. die Festlegung der Höhe der Teilnahmebeträgen, Entschädigungsätzen und Projektleiterbelohung.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur ordentliche und volljährige Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
§ 13 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. setzt den Vorstand fest,
    2. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    3. Änderungen der Satzung,
    4. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Nr. 2 Satz 2, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    5. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
    6. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
    7. die Auflösung des Vereins,
    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von vier Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu
    wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.
  10. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
§ 14 Vereinsordnungen

  1. Der Verein gibt sich bei Bedarf zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen.
  2. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
  3. Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
  4. Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:
    1. Geschäftsordnung für die Organe des Vereins,
    2. Finanzordnung,
    3. Beitragsordnung,
    4. Wahlordnung,
    5. Ehrenordnung.
  5. Zur ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
§ 15 Datenschutzrichtlinie

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung- und Verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  4. Mit der Anmeldung erklären die Mitglieder und Mitarbeiter ihr Einverständnis damit, dass ihre Daten (z.B. Fotos vom Unterricht, von Veranstaltungen, von Kunstwerken u.s.w.) zu Werbezwecken auf Internetseiten, Prospekten, Pressemitteilungen usw. veröffentlicht werden dürfen.
§ 16 Haftungsbeschränkungen

  1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
  2. Werden die Personen nach Abs. 1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Anwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Jugend- und Studentenring der Deutschen aus Russland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, möglichst im Bereich der Jugendhilfe.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 18 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der Satzung und der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung und der gesamten Satzung soweit wie rechtlich möglich entspricht. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweisen sollte, und für die Auslegung der Satzung.
  2. Der Vorsitzende des Vereins ist berechtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die vom Registergericht oder der zuständigen Finanzbehörde für die Eintragung des Vereins oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit oder deren Beibehaltung oder aus sonstigen Gründen gefordert werden oder die rein redaktioneller Natur sind.
Beschlossen:

  1. als Neufassung der Satzung in der Gründungsversammlung am 23.03.2014
  2. Erste Änderung am 24.08.2014; Zweite Änderung am 02.11.2014.

Eingetragen:

  1. in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mönchengladbach am 06. Oktober 2014